Statuten
genehmigt lt. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom
Zahl: BHFK-III-1704-54/0467
Vorbemerkung:
Für diese Statuten gilt im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes:
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung, wie z. B. „der/die Obmann/Obfrau“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Schiverein Tisis“, abgekürzt „SV Tisis“.
(2) Er hat seinen Sitz in Tisis, Bezirk Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Wintersports und der damit verbundenen Aktivitäten. Der Verein ist frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Kurse für Wintersportarten (Skikurse, Snowboardkurse, usw.)
b) Förderung unserer Jugend (Skitraining, Turnen, Ferienprogramme, usw.)
c) Bereitstellung der Vereinshütte am Älpele für Vereinsmitglieder
d) Ausflüge, Skitouren, Sportveranstaltungen
e) Gesellschaftliche Veranstaltungen (z. B. Feste, Wettbewerbe, Vorträge)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Kursen für Wintersportarten, Startgeldern, Entschädigungen
c) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen (Bälle, Flohmarkt, usw.)
d) Erträgnisse aus dem Hüttenbetrieb und Veranstaltungen bei der Hütte
e) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen (Sponsorbeiträge)
f) Sammlungen
§ 4: Dauer des Vereinsjahres
(1) Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet mit 30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr noch vollenden.
(2) Außerordenltiche Mitglieder sind jene, die das 16. Lebensjahr im laufenden Kalenderjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(4) Das aktive und das passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn der vorgeschriebene Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Vereinsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auch auf elektronischem Weg (z. B. Fax oder E-Mail) an die vom Verein bekanntgegebene Adresse erfolgen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem/vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Der Ausschluss muss vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit auf Ganze abgerundet (z. B. bei 13 Vorstandsmitgliedern müssen 8 dafür sein) beschlossen werden und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte und können gegenüber dem Verein keine Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen. Sie sind jedoch verpflichtet, ihre bis zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten in vollem Umfang zu erfüllen.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien (z. B. Hüttenordnung) zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit, finanzielle Gebarung des Vereins und den geprüften Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer zu informieren.
(5) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder (ordentliche und Ehrenmitglieder) unter Angabe von Gründen vom Vorstand einen Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
(6) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(8) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge (z. B. Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeiträge, Kostenersätze) verpflichtet.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,§ 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz) binnen vier Wochen statt.
(3) Zu den ordentlichen/außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg (z. B. Fax oder E-Mail) an eine vom Mitglied bekanntgegebene Adresse erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, Die Einreichung kann auch auf elektronischem Weg (z. B. Fax oder E-Mail) an die vom Verein bekanntgegebene Adresse erfolgen. Zeitgerecht eingelangte Anträge sind in der Tagesordnung zu berücksichtigen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
(8) Alle Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen
a) die Statuten geändert werden sollen
b) die Vereinshütte am Älpele belastet oder veräussert werden soll
c) der Verein aufgelöst werden soll
bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser verhindert oder keiner bestellt ist, so führt den Vorsitz jenes Vorstandsmitglied, das von den anderen mehrheitlich dazu bestimmt wird.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschlussfassung, welche Vorstandsfunktionen zusätzlich besetzt werden sollen (§ 12 Abs. 1)
f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
g) Entlastung des Vorstands
h) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
j) Beschlussfassung über Statutenänderungen, Belastung oder Veräußerung der Vereinshütte am Älpele, die freiwillige Auflösung des Vereins
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
§ 12: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dabei handelt es sich um Obmann, Kassier und Schriftführer. Auf Antrag des Vorstandes kann dieser erweitert werden. Zusätzliche Mitglieder werden von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt. Jedes Vorstandsmitglied zählt eine Stimme.
Dem Vorstand steht es frei, Unterausschüsse (Arbeitsgruppen, Teams) zu bilden. Zur Mitarbeit in Unterausschüssen können alle Vereinsmitglieder berufen werden.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert oder kein Stellvertreter bestellt, führt den Vorsitz jenes Vorstandsmitglied, das von den anderen mehrheitlich dazu bestimmt wird.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Festlegung der Hüttenordnung und anderer notwendiger Richtlinien.
(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(9) Ehrungen und Anerkennung für besondere Verdienste beschließen (§ 18) bzw. aberkennen (§ 19).
(10) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft oder eines Ehrenobmannes bzw. deren Aberkennung vorschlagen (§ 18).
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter. Sollten für die genannten Funktionen keine Stellvertreter bestellt sein, tritt an die Stelle des Obmanns der Kassier.
§ 15: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben in der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17a: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die in den Statuten (§ 2) angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke (Förderung des Wintersports) zu verwenden.
§ 18: Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
(1) Der Verein kennt die Ehrungen BRONZENE, SILBERNE und GOLDENE Ehrennadel. Damit sollen Einsatz und Leistung (auch sportlich) für den Verein entsprechend gewürdigt werden.
Bronzene Ehrennadel: | ca. 5 Jahre aktive Mitgliedschaft im Vorstand oder entsprechende Jahre außergewöhnliche Leistungen. |
Silberne Ehrennadel: | ca. 10 Jahre aktive Mitgliedschaft im Vorstand oder entsprechende Jahre (nach Erhalt der bronzenen Ehrennadel) außergewöhnliche Leistungen. |
Goldene Ehrennadel: | ca. 20 Jahre aktives Mitgliedschaft im Vorstand oder entsprechende Jahre (nach Erhalt der silbernen Ehrennadel) außergewöhnliche Leistungen. |
(2) Für Gönner und Förderer des Vereins kann eine sogenannte „Anerkennung für besondere Verdienste“ (Gönnernadel) vergeben werden.
(3) Weiters kennt der Verein die Ehrenmitgliedschaften EHRENOBMANN und EHRENMITGLIED. Die Ernennung zum Ehrenobmann stellt die höchste Auszeichnung dar und kann maximal an zwei lebenden Personen gleichzeitig vergeben werden.
Ehrungen und die „Anerkennung für besondere Verdienste“ werden vom Vorstand durch Zweidrittel-Mehrheit auf Ganze abgerundet (z. B. bei 13 Vorstandsmitgliedern müssen 8 dafür sein) beschlossen (§ 13 Abs. 9). Die Verleihung soll wenn möglich bei der Generalversammlung vorgenommen werden.
Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand bei der Generalversammlung vorgeschlagen und durch diese beschlossen (einfacher Mehrheitsbeschluss) (§ 11 lit. i).
§ 19: Aberkennung von Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
Dem Vorstand wird vorbehalten, Ehrungen oder die „Anerkennung für besondere Verdienste“ aufgrund besonderer Umstände (z. B. Rufschädigung) abzuerekennen. (§ 13. Abs. 9). Der Beschluss hat mit einer Zweidrittel-Mehrheit auf Ganze abgerundet (z. B. bei 13 Vorstandsmitglieder müssen 8 dafür sein) zu erfolgen.
Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur über Antrag des Vorstandes (§ 13. Abs. 10) durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung erfolgen (§ 11 lit. i).
Tisis, 07.11.2024